Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 31c

§ 31c – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist. (3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnahmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisieren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert.

Kurz erklärt

  • Die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ist ohne Einwilligung der betroffenen Person für statistische Zwecke erlaubt, wenn dies notwendig ist und die Interessen der Behörde überwiegen.
  • Die Rechte der betroffenen Personen (wie Auskunft, Berichtigung, Löschung) können eingeschränkt werden, wenn sie die statistischen Zwecke gefährden.
  • Es müssen angemessene Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen getroffen werden.
  • Besondere personenbezogene Daten sollen pseudonymisiert oder anonymisiert werden, sobald es der Statistikzweck erlaubt.
  • Bis zur Anonymisierung müssen die Daten so gespeichert werden, dass sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, aber nur, wenn es für die Statistik erforderlich ist.